There are no translations available.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Med-All International (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) für den Verkauf und die Lieferung von Produkten der MED-ALL INTERNATIONAL – (im Folgenden „MED-ALL INTERNATIONAL“).

Gültig ab 01.01.2008

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Med-All International und deren Kunden. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden (umseitigen) Vertrag als verbindlich an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als Med-All International ihnen aus-drücklich schriftlich zugestimmt hat. Jede abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Bestätigung von MED-ALL INTERNATIONAL.
    2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vor-heriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lie-ferungen übertragen hat.
    3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungs-merkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  2. Vertragsschluss/Bestellung
    1. Alle Angebote sind freibleibend. Sie sind im übrigen nur verbindlich, wenn MED-ALL INTERNATIONAL dies aus-drücklich schriftlich erklärt hat. Ebenso sind die zu Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. Ein Vertrag kommt erst dann und insoweit zustande, wenn die Bestellung schriftlich bestätigt hat.
    3. Vertragsgrundlage ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung von MED-ALL INTERNATIONAL. Insbesondere wird MED-ALL INTERNATIONAL nur durch Vereinbarungen und Nebenabreden mit Außendienstmitarbeitern von MED-ALL INTERNATIONAL oder deren Handelsvertretern bzw. Zusagen nur dann gebunden, wenn sie in die Auftragsbes-tätigung aufgenommen werden.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehr-wertsteuer. Alle Nebenkosten, die auf Sonderwünschen des Bestellers beruhen, gehen zu dessen Lasten.
    2. Hat MED-ALL INTERNATIONAL die Frachttragung übernommen, bezieht sich dies nur für die Fracht der preisgüns-tigsten Versandart frei Station des Empfängers. MED-ALL INTERNATIONAL hat die Wahl der Versandart. Auf Wunsch des Bestellers vorgenommene andere Versandarten werden extra berechnet.
    3. Hat MED-ALL INTERNATIONAL die Ausstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
    4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Med-All International ohne Nachweis des Schadens berechtigt, Verzugs-zinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Falls MED-ALL INTERNATIONAL einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist MED-ALL INTERNATIONAL berechtigt, diesen geltend zu machen.
    6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel von ihm oder dem Bezogenen nicht eingelöst wird, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn MED-ALL INTERNATIONAL andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z. B. Zwangsvoll-streckung in das Vermögen des Bestellers, Antrag auf Abgabe der eV,…) so ist MED-ALL INTERNATIONAL berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Fall ist MED-ALL INTERNATIONAL zu weiteren Lieferungen nur verpflichtet, nachdem der Besteller den gesamten offenen Betrag bezahlt oder dafür Sicherheit geleistet hat.
  4. Gefahrtragung und Feststellung von Transportschäden
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch mit der Verlassen des Lieferwerks. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Bestimmungsort u. a. vereinbart ist. Alle etwaigen Vereinbarungen über Transport- und Versicherungskosten sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren.
    2. Sofern wir keine gegenteilige Weisung erhalten, werden wir zu Lasten des Empfängers im Rahmen unserer General-Police eine Transportversicherung abschließen.
    3. Alle Sendungen sind unverzüglich auszupacken und auf Beschädigung und Vollzähligkeit zu prüfen.
    4. Bei Transportschäden sind Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Reederei, Spediteur, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehör-den, Bahn, Post und Fuhrunternehmen etc.) sicherzustellen, indem Beauftragte dieser Unternehmen im Sinne ihrer Vor-schriften rechtzeitig zur Schadenfeststellung hinzugezogen, um Bescheinigung des Schadens ersucht und schriftlich haftbar gemacht werden.
    5. Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder fehlende Packstücke müssen vor der Abnahme des Gutes durch einen entsprechenden Vermerk auf den Beförderungspapieren bescheinigt werden.
    6. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden müssen die vorgenannten Schritte unverzüglich nach Entdeckung des Schadens vorgenommen werden, jedoch ist es unbedingt erforderlich, die für die Benachrichtigung der Verkehrsunternehmen geltenden Reklamationsfristen einzuhalten. Diese betragen:
      1. bei der Post unverzüglich (spätestens 24 Stunden nach Ablieferung)
      2. bei der Bahn spätestens 7 Tage nach Ablieferung
      3. bei Spediteurtransporten im Zusammenhang mit Bahntransporten spätestens 4 Tage nach Ablieferung
      4. bei LKW-Transporten durch Speditions- oder Fuhrunternehmen spätestens 7 Tage nach Ablieferung
    7. Bei Schäden über EURO 1.000,– ist ein Havarie-Kommissar zur Schadensfeststellung hinzuzuziehen. Die Anschrift des für den Kunden zuständigen Havarie-Kommissars erhält der Kunde über uns von der Versicherung. Bis zur Erstellung einer Tatbestandsaufnahme empfehlen wir, Geräte und Verpackung unverändert zu belassen.
    8. Zur Bearbeitung und Regulierung eines Schadens sind unbedingt folgende Belege im Original einzureichen:
      1. die Beförderungspapiere (Frachtbrief, AWB, Konnossement)
      2. Tatbestandsaufnahme des Frachtführers
      3. Kopie des Schreibens an den Frachtführer, in dem er für den Schaden haftbar gemacht wird
  5. Eigentumsvorbehalt (einfacher und verlängerter)
    1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der MED-ALL INTERNATIONAL bis zur Erfül-lung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Si-cherungsrechte, die MED-ALL INTERNATIONAL zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird MED-ALL INTERNATIONAL auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs-rechte freigeben.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedin-gung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Ei-gentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
      1. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt MED-ALL INTERNATIONAL seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlicht etwaiger Saldo-forderungen – sicherungshalber ab, ohne daß es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller MED-ALL INTERNATIONAL mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von MED-ALL INTERNATIONAL in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
      2. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller MED-ALL INTERNATIONAL die zur Geltendma-chung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszu-händigen.
      3. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insol-venzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfä-higkeit des Bestellers nahe legen, ist MED-ALL INTERNATIONAL berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann MED-ALL INTERNATIONAL nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Siche-rungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Si-cherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtre-tung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
      1. Dem Besteller ist gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbin-den. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für MED-ALL INTERNATIONAL. Der Besteller verwahrt die neue Sache für MED-ALL INTERNATIONAL mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
      2. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht MED-ALL INTERNATIONAL gehörenden Gegens-tänden steht MED-ALL INTERNATIONAL Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verar-beiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigen-tum an der neuen Sache erwirbt, sind sich MED-ALL INTERNATIONAL und Besteller darüber einig, daß der Besteller MED-ALL INTERNATIONAL Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
      3. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit MED-ALL INTERNATIONAL seinen An-spruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von MED-ALL INTERNATIONAL in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der MED-ALL INTERNATIONAL abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsicht-lich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3.c) entsprechend.
      4. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Bestel-ler, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbin-dung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbe-haltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an MED-ALL INTERNATIONAL ab.
    3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller MED-ALL INTERNATIONAL unverzüglich zu benachrichtigen.
    4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, MED-ALL INTERNATIONAL hätte dies ausdrücklich erklärt. MED-ALL INTERNATIONAL ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwer-ten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  6. Fristen für Lieferung und Verzug
    1. Die von MED-ALL INTERNATIONAL genannten Fristen und Termin gelten nur annähernd. Sie sind jedoch gewissen-haft angesetzt und werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Überschreitung bis zu drei Wochen behält sich MED-ALL INTERNATIONAL vor.
    2. Die Einhaltung von fest vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der verein-barten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzun-gen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn MED-ALL INTERNATIONAL die Verzögerungen zu vertreten hat.
    3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignis-se, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
    4. Bei unzumutbarer Erschwernis der Einhaltung der Lieferung oder Durchführung der Leistung ist MED-ALL INTERNATIONAL berechtigt, und zwar auch, wenn die zuvor genannten Behinderungen bei den Lieferanten von MED-ALL INTERNATIONAL auftreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß MED-ALL INTERNATIONAL Schadenser-satz zu leisten hat.
    5. Kommt MED-ALL INTERNATIONAL in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Be-trieb genommen werden konnte.
    6. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der MED-ALL INTERNATIONAL etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlos-sen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Ände-rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der MED-ALL INTERNATIONAL gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
    7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereit-schaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises für Ge-genstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    8. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des § 24 AGBG, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  7. Annahmeverweigerung
    1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MED-ALL INTERNATIONAL berechtigt, den ihr entstandenen Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen zu verlangen.
    2. Für den Fall, daß der Besteller die Abnahme und Zahlung endgültig verweigert oder auch innerhalb einer dem Besteller gesetzten Nachfrist nicht vornimmt und MED-ALL INTERNATIONAL nach den gesetzlichen Bestimmungen Scha-densersatz verlangen kann, ist MED-ALL INTERNATIONAL berechtigt, 25 % des vereinbarten Kaufpreises als Scha-densersatz für Verwaltungs-, Lager- und Transportkosten sowie entgangenen Gewinn zu beanspruchen, ohne daß MED-ALL INTERNATIONAL den Schaden im einzelnen nachweisen muß. Falls MED-ALL INTERNATIONAL einen höheren Schaden nachweist, ist der Besteller zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
  8. Aufstellung und Montage
    Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

    1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
      1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
      2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
      3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
      4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufent-haltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen, im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der MED-ALL INTERNATIONAL und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
      5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
    2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen
    3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellung- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
    4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von MED-ALL INTERNATIONAL zu vertre-tende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der MED-ALL INTERNATIONAL oder des Montagepersonals zu tragen.
    5. Der Besteller hat der MED-ALL INTERNATIONAL wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
    6. Verlangt MED-ALL INTERNATIONAL nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller inner-halb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
  9. Gewährleistung
    Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der MED-ALL INTERNATIONAL unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebs-dauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
    2. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Rüge, diese ist MED-ALL INTERNATIONAL unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemesse-nen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
    4. Zur Mängelbeseitigung ist MED-ALL INTERNATIONAL eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihr dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
    5. Wenn MED-ALL INTERNATIONAL eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minde-rung) verlangen.
    6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Ver-trag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die darauf entstehen-den Folgen keine Gewährleistung.
    7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Be-triebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
    8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
    9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen MED-ALL INTERNATIONAL und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, Art. X (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.
  10. Sonstige Haftung
    Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vor-satz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz der MED-ALL INTERNATIONAL in Deutschland.
    2. Alleiniger Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Ansprüche im Rahmen einer Scheck- oder Wechselklage, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, der Sitz der MED-ALL INTERNATIONAL Deutschland. MED-ALL INTERNATIONAL hat die Wahl, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
    3. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  12. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch der Bestand des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Verbindlichkeit des übrigen Vertrages gilt jedoch nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
SWITCH THE LANGUAGE